Die Begründung der LPD Wien für das Verbot der beiden Demonstrationen mit dem Verweis auf das Recht der Erwerbsfreiheit und den Verkehrsfluss in der Innenstadt sei „fadenscheinig und skandalöses Messen mit zweierlei Maß“: „Bei den Klima-Extremisten, die mit ihren Blockade-Aktionen über Monate hinweg willkürliche Staus und einen unglaublichen volkswirtschaftlichen Schaden angerichtet haben, hat die Polizei wohl auf Geheiß von oben zugeschaut und sogar mit den Blockierern durch Absprachen kooperiert, worauf wir Freiheitlichen immer hingewiesen haben. 2016 durften außerdem am ersten Adventsamstag Linke gegen Abschiebungen demonstrieren oder 2018 am dritten Adventsamstag gegen die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung. Alle Demonstrationen oder Kundgebungen müssen behördlich gleichbehandelt werden, ganz egal, ob einem deren Inhalt gefällt oder nicht. Daher ist es geradezu bezeichnend, dass mit einem SPÖ-nahen Wiener Landespolizeipräsidenten und einem ÖVP-Innenminister das Verbot dieser regierungskritischen Demonstrationen ausgerechnet in den Händen jener Parteien liegt, die gerade an einer Verlierer-Koalition basteln!“
Versammlungsfreiheit zentrale demokratische Säule
Ziel der Behörden müsse es sein, die Ausübung des Rechts der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese ruhig und geordnet vonstattengehen können. „Mit diesem offensichtlich willkürlichen Verbot macht man aber genau das Gegenteil davon und schafft einen Zustand der Unordnung. Wenn es aus diesem heraus zu einem Chaos kommen sollte, dann haben die Verantwortlichen für die Untersagung das auch zu verantworten“, so Fürst, die auch die Bedeutung eines Einkaufssamstags für die Geschäfte in der Wiener Innenstadt betonte, der auch bei einem entsprechenden politischen Willen weitgehend unbeeinträchtigt sein könne. Das Recht auf Demonstrations- und Versammlungsfreiheit sei jedenfalls eine zentrale Säule jedes demokratischen Rechtsstaats, ganz unabhängig davon, welche Meinungen und Inhalte Bürger damit im Rahmen der bestehenden Gesetze artikulieren wollen würden: „Dieses Grundrecht hat auch zu gelten, wenn das Anliegen der Regierung nicht gefällt. Eine Unterscheidung in inhaltlich genehme Versammlungen und nicht genehme darf es nicht geben!“